(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung besteht nicht im Fall von § 45 Abs. 2. Diese sind jeweils verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Bei Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts der Landesregierung ist für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, LGBl. Nr. 26/2022, sicherzustellen, dass eine Unterrichtung hinsichtlich dieser Meldungen nur unter Einhaltung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität der hinweisgebenden Person sowie von anderen von der Meldung betroffener Personen gemäß dem Bgld. HSchG stattfindet.
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