(1) Organe und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind die Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie die Kontaktpersonen.
(2) Soweit in diesem Hauptstück die Bezeichnung Kontaktperson verwendet wird, sind die Bestimmungen auf die bestellten Personen im Bereich des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gleichermaßen anzuwenden. Die die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist auch für die Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission. Die die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit nichts anderes bestimmt ist auch für ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen bedarf der Zustimmung der genannten Personen.
(4) Für die Befangenheit der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen gilt § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß.
(5) Den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission und den Kontaktpersonen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelt) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren. Die beabsichtigte Inanspruchnahme der hierfür erforderlichen freien Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(6) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Kontaktpersonen haben ihr Amt neben den Dienstpflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist von der oder dem Vorgesetzten auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(7) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(8) Die Tätigkeit als Mitglied der Gleichbehandlungskommission und als Kontaktperson ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Kontaktpersonen haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001. Bei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, ist die Reisezulage nach der Gebührenstufe 2b zu bemessen.
(9) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung zu ermöglichen.
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