(1) Das Diskriminierungsverbot gilt für:
1. die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung,
2. sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
Bei der Besorgung und Durchführung von in Z 1 und 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten darf nach den Bestimmungen des § 4 niemand aus einem Diskriminierungsgrund mittelbar oder unmittelbar diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt werden.
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. soziale Vergünstigungen,
3. Bildung,
4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
5. Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Berufsberatung, Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und Umschulung, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderer Art von selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
6. Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.
(3) Abs. 1 und 2 sind insbesondere nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung
4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
sofern dies in die unmittelbare Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
(4) Abs. 1 und 2 sind weiters nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, die
1. in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen,
2. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
3. den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.
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