(1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge der Belästigung nach § 10 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Im Fall einer Belästigung nach § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 besteht der Anspruch einer oder eines Bediensteten auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, der die Diskriminierung zu vertreten hat.
(3) Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens hat die oder der Bedienstete soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, auch einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1 500 Euro.
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