Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit den die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung betreffenden Fragen zu befassen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Gleichbehandlungskommission insbesondere:
1. Gutachten gemäß § 50 zu allen die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Landes- und Gemeindedienst betreffenden Fragen im Sinne des 2. Hauptstückes mit Ausnahme des 2. Abschnittes und im Sinne des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes erstatten,
2. Gutachten gemäß § 50 betreffend die Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Eltern und pflegenden Angehörigen nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Landes- und Gemeindebedienstete erstatten,
3. Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung sowie den Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, abgeben und Rückmeldungen verlangen; zu diesem Zweck sind Begutachtungsentwürfe der Gleichbehandlungskommission zu übermitteln,
4. Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung abgeben und Rückmeldungen verlangen.
Für die Gutachtenserstellung sind im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen mit anzuwenden.
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