§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 6 hat die oder der Bedienstete gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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