(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Personalvertreterausschuss zu wählen.
(2) Der Personalvertreterausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei und in Dienststellen ab 51 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 9 Vertrauensperson
…1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 7 Abs. 3 gilt…
§ 5 Zusammenfassung von Dienststellen
…Grund der Zahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung Dienststellen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zwingend zusammenzufassen sind. (5) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.…