§ 9 Vertrauensperson
In Kraft seit 01. Januar 2000
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§ 9 Vertrauensperson — Bgld. G-PVG
(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu. § 12 gilt sinngemäß.