(1) Nach der Mitteilung der Wahlergebnisse zu den Personalvertreterausschüssen (§ 19 Abs. 11) hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder (Abs. 2) der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses einzuladen; er hat die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen sind. Ein Wahlvorschlag ist gültig eingebracht, wenn er von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben ist. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlausschuss aufzufordern sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Wird innerhalb einer Woche ab Aufforderung eine diesbezügliche Erklärung nicht abgegeben, so wird der Name nur auf dem ersten beim Zentralwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Zentralwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Zentralausschusses zu entscheiden.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die vom Zentralwahlausschuss aufzulegen sind.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Jene Wahlberechtigte, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(5) § 19 Abs. 4 erster Satz, Abs. 8 bis 10, 14 und 15 gelten sinngemäß für die Wahl des Zentralausschusses.
(6) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz
§ 26 Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung
…1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1). (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses: 1. wenn…
§ 22 Durchführung der Wahl des Zentralausschusses
(1) Nach der Mitteilung der Wahlergebnisse zu den Personalvertreterausschüssen (§ 19 Abs. 11) hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder (Abs. 2) der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses einzuladen; er hat die Wahlhandlung zu leiten. (2) Die Wahl erfolgt…
§ 10 Zentralausschuss
…2) Der Zentralausschuss ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzurichten und besteht aus fünf Mitgliedern. (3) Vorsitzende von Personalvertreterausschüssen, die nicht im Wege der Wahl (§ 22) Mitglieder des Zentralausschusses werden, gehören diesem als Mitglieder mit beratender Stimme an.…