§ 12
In Kraft seit 18. Januar 2016
Up-to-date
Bgld. EU-BA-G
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
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