(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3) § 13a ist sinngemäß anzuwenden.
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 13d Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
…1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die…
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