(1) Genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. das Leben oder die Gesundheit der Betreiberin oder des Betreibers der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1,
2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet werden,
3. Nachbarinnen oder Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,
3a. Keinen Immissionsschutz im Sinne der Z 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde,
4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
5. der Standort geeignet ist.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist. Ein Standort ist jedenfalls dann geeignet, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung in rechtswirksamen Festlegungen der überörtlichen Raumplanung ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überwiegende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 15 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid, Änderungen
…§ 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige mit Bescheid unter Vorschreibung allfälliger Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. (4) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über…
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung derelektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen 1. das Leben oder die Gesundheit …
§ 12 Erteilung der Genehmigung
…1) Die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu…
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…Juni 2009 S. 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 3. Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. …