§ 96
In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date
Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
3.die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden