§ 60
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§ 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999).
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