§ 53
In Kraft seit 02. Oktober 2001
Up-to-date
Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durch vom Dienstgeber hiemit beauftragte, im Sinne des § 71 Abs. 1 dritter Satz qualifizierte Ärzte vorzunehmen.
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