Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Hauptstücks durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. die Erstellung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeiten und die Größe der betroffenen Organisationseinheit;
2. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst;
3. Tätigkeiten, mit denen weibliche oder jugendliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen betraut werden dürfen, sowie
4.die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihre notwendige fachliche Befähigung.
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