§ 103
In Kraft seit 23. März 2017
Up-to-date
Bgld. BSchG 2001
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)
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