(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit.
(2) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestmöglich gewährleistet werden.
§ 119 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 119 § 119
…Verhalten bei Gefahr Gemeindebedienstete, die keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001 , LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben…
§ 54 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 54 § 54
…Schutz vor Nachteilen bei Verhalten in Gefahr Die oder der Bedienstete, der oder dem keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001 , LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die oder der bei ernster und unmittelbarer Gefahr…
§ 72 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 72 § 72
…Verhalten bei Gefahr Die oder der Vertragsbedienstete, die oder den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001 , LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die oder der bei ernster und unmittelbarer Gefahr…
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