(1) Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
(2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
1. Flächenwidmung des Baugrundstückes,
2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien,
3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
(3) Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat sich davon zu überzeugen ob
1. durch die Grundstücksteilung bei bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnung (zB über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entsteht,
2. die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes gewährleistet ist und
3. durch die nachträgliche Teilung von bereits bebauten Baugrundstücken kein Widerspruch zur bestehenden Bebauungsweise, zu geltenden Bebauungsplänen oder Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien begründet wird.
Dieser Meldung an die Behörde ist die Zustimmung aller von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sowie ein von einem Vermessungsbefugten im Sinne des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, verfasster Teilungsplan anzuschließen. Bei nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist die Grundstücksteilung zu untersagen.
(4) Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstücksteilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im Bauland liegen.
§ 35 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 35 § 35
…und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17. (6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz -Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits…
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