§ 8 Ausschreibung von Planstellen und Funktionen
In Kraft seit 06. Oktober 2005
Up-to-date
(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die das Nichtvorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der im § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
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