§ 29a
In Kraft seit 01. März 2010
Up-to-date
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:
1.die Antidiskriminierungskommission (§§ 29a bis 29j) und
2.die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte (§§ 30 bis 31).
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