Folgende Organe haben sich mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen:
1. die Antidiskriminierungskommission (§§ 29a bis 29j) und
2. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte (§§ 30 bis 31).
Rückverweise
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 29a Einteilung
…der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne dieses Gesetzes zu befassen: 1. die Antidiskriminierungskommission (§§ 29a bis 29j) und 2. die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte (§§ 30 bis 31).…
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…und 5, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, die Überschrift und die Abschnittsbezeichnungen des 4. Hauptstücks, §§ 29a bis 29c, § 29d Abs. 1 zweiter Satz, § 29d Abs. 2 bis 5, §§ 29e bis 29j, 30…