(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
1. der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen,
2. sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder
3. die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
1. den Landessanitätsrat und
2. die Interessenvertretungen der Städte und der Gemeinden des Landes Salzburg.
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