§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
BerufSchOG 1995
Gliederung
5. Abschnitt Kostenregelungen
§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
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