§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen — BerufSchOG 1995
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.