LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995§ 22

§ 22Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen

In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

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