(1) Die §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 2, 6 Abs 3, 33 Abs 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Abs 4, 46 Abs 2a und 4, 49, 49a, 52 Abs 1, 55 Abs 1 und 3 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(3) § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist § 40a nicht anzuwenden.
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 25 Abs 2, 31 Abs 3, 33a samt Überschrift, 33b samt Überschrift, 34 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und 2, 35a Abs 4, 36 Abs 3, 38 Abs 3 sowie § 52a samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind die §§ 31 Abs 3, 36 Abs 3 und 38 Abs 3 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
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