(1) Jede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.
(2) Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Abs 1 hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.
(3) Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit umfassen.
(4) Für jede Wohnung ist außerhalb der Wohneinheit eine in einem Raum gelegene Abstellgelegenheit vorzusehen, die bei Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen mindestens 3 m² und bei Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen mindestens 5 m² groß sein muss.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 34 Wohnungen
(1) Jede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein. (2) Die Summ…
§ 35a Bauerleichterungen für Start- und Übergangswohnungen
…² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m². (4) Für Start- und Übergangswohnungen gelten folgende bautechnische Erleichterungen: 1. Die §§ 34 und 35 finden keine Anwendung. 2. Abstell- und Waschräume im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 und 2 können auch…