(1) Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024.
(2) In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (§ 33 Abs 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.
Rückverweise
BauTG 2015 · Salzburger Bautechnikgesetz 2015
§ 33a Fossile Wärmebereitstellungsanlagen
(1) Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024. (2) In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem…
§ 46 Ausnahmen von bautechnischen Anforderungen
…gelegenen Erprobung neuer Bauformen dient; 5. dies zur Verwirklichung von außergewöhnlich energieeffizienten Technologien dient. (2a) Für eine Ausnahme von den bautechnischen Anforderungen nach § 33a Abs 2 kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen gemäß den Abs 1 und 2 treffen. (3) Die allgemeinen Anforderungen…