(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
1. bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
2. bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß § 2 Abs 2 Z 17 oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.
Rückverweise
BauPolG · Baupolizeigesetz 1997
§ 3 Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen
(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung d…
Art. 4
…Art I findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden." 5. Art V Abs 3 bis 7 des Gesetzes LGBl Nr 39/1997: "(3) Verfahren, die zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren…
§ 23 Strafbestimmungen
… 12 Abs 1 und 2); 2. trotz Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 bzw 7 eine bauliche Maßnahme weiterführt; 3. bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abweicht (§ 16 Abs 4 bzw 7); 4. Bauten oder Teile von…
§ 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
…1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: 1. die Errichtung von oberirdischen und…