Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 38 Abs. 5 sowie §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48a Abs. 3 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 5) und der Zwangsbefugnisse (§ 53) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 29/2011, 47/2017, 41/2022
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 54 § 54*)Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 38 Abs. 5 sowie §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48a Abs. 3 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 5) und der Zwangsbefugnisse (§ 53) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsberei…
§ 60 §60Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung…