(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:
a) Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;
b) Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 41/2022
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 49b § 49b*)Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen: a) Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden; b) Inspektionsberichte üb…
§ 55 § 55*)Strafen
…§ 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt; m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt; n) Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i…
§ 49a § 49a*)Datenverarbeitung
…Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind; b) zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach § 49b. (2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach § 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung…