Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
8. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 20 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
11. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 24 und 25 werden gestrichen.
13. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
14. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4 - Gebäuderenovierung
Eine erste Fassung der langfristigen Strategie der Mitgliedstaaten zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden wird bis 30. April 2014 veröffentlicht und anschließend alle drei Jahre aktualisiert und der Kommission als Teil der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorgelegt.“
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. März 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 2010/31/EU oder Richtlinie 2012/27/EU als Bezugnahmen auf jene Richtlinien in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge zur Richtlinie 2010/31/EU werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
2. Folgender Anhang wird eingefügt:
3. Anhang II wird wie folgt geändert: