*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 37/2018
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie benötigt werden
a) zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind;
b) zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach § 49b.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach § 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 37/2018
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 49a § 49a*)Datenverarbeitung
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 37/2018 (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie benötigt werden a) zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung …
§ 21a § 21a*)Energieausweisdatenbank
…der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken…