BauG.
Gliederung
7. Abschnitt Benützung und Erhaltung § 43*) Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
§ 44 § 44*) Berechtigung zur Benützung
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017, 78/2017
§ 55 BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 55 § 55*) Strafen
…nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet; l) Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt; m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer…
§ 56
…Baubewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde, erfolgt ist. (4) Oberirdische Gebäude, die nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligt wurden, haben auf dem Baugrundstück und bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Abstandsflächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligte sonstige oberirdische…
§ 41 § 41*) Ausführungspflicht
…Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (§ 34 Abs. 5). Falls die weitere Ausführung aufgetragen wird, gelten die §§ 38 bis 40, 43 und 44 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013…
Rückverweise