(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017, 78/2017
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 44 § 44*)Berechtigung zur Benützung
…Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017, 78/2017…
§ 55 § 55*)Strafen
…nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet; l) Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt; m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer…