BauG.
Gliederung
6. Abschnitt Bauausführung § 35 Planabweichungen
§ 41 § 41*) Ausführungspflicht
(1) Die Behörde hat, wenn eine entsprechende Frist nicht bereits im Baubewilligungsbescheid festgesetzt wurde, eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festzusetzen, sofern dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes erfordern.
(2) Soweit es die im Abs. 1 genannten Interessen erfordern, kann die Behörde bei nicht fristgerechter Vollendung des Bauvorhabens dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer oder dem Bauberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Bauvorhabens auftragen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch im Falle des Erlöschens der Baubewilligung (§ 31) oder der Berechtigung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens (§ 34 Abs. 5). Falls die weitere Ausführung aufgetragen wird, gelten die §§ 38 bis 40, 43 und 44 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 56 BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 56
…und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/ 2009 anzuwenden. (7) In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, ist § 26 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/2009 anzuwenden. (8) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 14 sind nach den Vorschriften…
Rückverweise