BauG.
Gliederung
6. Abschnitt Bauausführung § 35 Planabweichungen
§ 42 § 42*) Abschlussarbeiten
(1) Sofort nach Vollendung des Bauvorhabens sind die im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs sowie zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Im Falle der Säumigkeit ist dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer des Baugrundstückes oder dem Bauberechtigten mit Bescheid die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 42 BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 42 *) Abschlussarbeiten
…Landschaftsbildes notwendigen Aufräumungsarbeiten und sonstigen Maßnahmen durchzuführen. (2) Im Falle der Säumigkeit ist dem Bauherrn oder, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Eigentümer des Baugrundstückes oder dem Bauberechtigten mit Bescheid die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013…
Geschäftsverteilung der Landesregierung
§ 8 § 8*) Landesrat Mag. (FH) Markus Klien
…Energieautonomie des Landes, Vollziehung des § 21a und des 8. Abschnitts des Baugesetzes (mit Ausnahme von § 49c lit. e des Baugesetzes ) sowie des § 42 und des 5. und 7. Abschnitts der Bautechnikverordnung ; d) aus dem Geschäftsbereich der Abteilung VIb – Wirtschaftsrecht: Energierecht; e) Geschäftsbereich der Abteilung VIc – Maschinenbau…
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