(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Bauvorhaben nach § 18 eine Vorprüfung durchzuführen.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
a)eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder
b)offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 (Stellplätze) und im § 17 (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen
entgegenstehen.
(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im § 24 Abs. 2 und 3 lit. a sowie die durch Verordnung nach § 21 Abs. 1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein. Der gilt sinngemäß.
(4) Steht dem Bauvorhaben einer der Gründe des Abs. 2 entgegen, so ist der Antrag auf Vorprüfung mit Bescheid abzuweisen.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die im Abs. 3 genannten Unterlagen für eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen.
(6) Wird der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass dem Bauvorhaben keine Gründe nach Abs. 2 entgegenstehen. Eine solche Entscheidung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 4 bis 6 sind spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
§ 50a BauG. · BauG. · Baugesetz
§ 50a § 50a*) Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
…zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amts-sachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen. (2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung (§ 3), die Vorprüfung (§ 23) oder die Baubewilligung (§ 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Erlassung der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde beim…
§ 21
…kann allenfalls auch nähere Vorschriften zu Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen. Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung nach § 23 ausreichen. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist und welche Inhalte und welche Form…
§ 59 § 59 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
…des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59, tritt am 1. Juli 2023 in…
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