§ 40 Berichte zum aktuellen Budgetvollzug
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, dem Landtag über sich abzeichnende namhafte Abweichungen des Budgetvollzuges vom Landesvoranschlag, soweit die betroffenen Ansätze in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, Ende August und Ende Oktober jeden Jahres zu berichten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung als Kollegium hat dem Landtag bis spätestens Ende August und Ende Oktober eines jeden Jahres einen Finanzbericht zu erstatten. Die Finanzberichte haben Daten über die für die Landesfinanzen relevante wirtschaftliche Entwicklung und über die Entwicklung der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten.
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