(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich
1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze einschließlich der Veranlassung oder Herbeiführung allfälliger notwendiger Genehmigungen und
2. für die Einhaltung der die jeweilige Dienststelle nach diesem Gesetz sonst treffenden Verpflichtungen.
(2) Werden Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle während eines laufenden Rechnungsjahrs wirksam, geht in diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichkeit der bisherigen Dienststellenleitung gemäß Abs 1 auf die neue Dienststellenleitung über.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 4 Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung
(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich 1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze einschließlich der Veranlassung oder Herbeiführung allfälliger notwendiger Genehmigungen und 2. für die Einhaltung der die jeweilige Dienststelle nach d…
§ 11 Organisation des Haushaltsvollzugs
…sind. (2) Anweisungen obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen Finanzstelle, ausgenommen 1. im Fall von Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle gemäß § 4 Abs 2 sowie 2. im Fall einer Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsansätzen nach Maßgabe einer in den einzelnen Gesetzen oder der Geschäftsordnung des Amtes…