§ 4 Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 4 Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung — ALHG 2018
(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich
1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze einschließlich der Veranlassung oder Herbeiführung allfälliger notwendiger Genehmigungen und
2. für die Einhaltung der die jeweilige Dienststelle nach diesem Gesetz sonst treffenden Verpflichtungen.
(2) Werden Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle während eines laufenden Rechnungsjahrs wirksam, geht in diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichkeit der bisherigen Dienststellenleitung gemäß Abs 1 auf die neue Dienststellenleitung über.
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