ALHG 2018
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung
(1) Die Dienststellenleitung ist im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich
1. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze einschließlich der Veranlassung oder Herbeiführung allfälliger notwendiger Genehmigungen und
2. für die Einhaltung der die jeweilige Dienststelle nach diesem Gesetz sonst treffenden Verpflichtungen.
(2) Werden Änderungen des Zuständigkeitsbereichs einer Dienststelle während eines laufenden Rechnungsjahrs wirksam, geht in diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichkeit der bisherigen Dienststellenleitung gemäß Abs 1 auf die neue Dienststellenleitung über.
§ 40a S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 40a Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug
…Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß. (3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für…
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