§ 37 Buchungen für den Rechnungsabschluss
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Erstellung des Rechnungsabschlusses erforderlichen Korrektur-, Verrechnungs- und Abschlussbuchungen auch noch in dem auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahr vorzunehmen. Insoweit wird die Geltungsdauer des jährlichen Landeshaushaltsgesetzes verlängert. Ab dem im § 10 Abs 1a des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 genannten Zeitpunkt dürfen die erforderlichen Buchungen nur in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof vorgenommen werden.
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