§ 29 Haftungen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 29 Haftungen — ALHG 2018
Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt,
1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall zu leisten; und
2. im Sinn der §§ 15 Abs 1 Z 1 und 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum im Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro einzugehen.
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