Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt,
1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall zu leisten; und
2. im Sinn der §§ 15 Abs 1 Z 1 und 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum im Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro einzugehen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…4 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 29 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (3) Die §§ 2…
§ 29 Haftungen
Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt, 1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall zu leisten; und 2. im Sinn der §§ 15 Abs 1 Z 1 und 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialunterstützu…