§ 25 Interne Vergütungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 25 Interne Vergütungen — ALHG 2018
Für Leistungen, die eine Dienststelle des Landes für eine andere Dienststelle des Landes erbringt, sind im Rahmen der Haushaltsgebarung nur dann Entgelte zu verrechnen, wenn dies aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich ist, oder wenn die Entgelte ganz oder teilweise an Dritte weiterverrechnet werden.
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