(1) Unbeschadet der Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 und 3 soll beim Vollzug des Landeshaushalts auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht genommen werden. Die wirtschaftlichen Unternehmen, Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes sind zudem nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Sowohl das Eingehen einer Auszahlungsverpflichtung als auch der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Auszahlung ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 und 3 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Auszahlung veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Auszahlung noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Auszahlungen vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zum Zweck einer risikobehafteten Veranlagung, ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
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