AEG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 14*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 14
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
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