§ 13 § 13*) Berichtspflichten
In Kraft seit 18. September 2026
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AEG
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende § 3*) Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch
§ 13 § 13*) Berichtspflichten
Die Landesregierung hat in Vollziehung des § 10 verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
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