§ 12 § 12*) Wärme- und Kälteplanung
In Kraft seit 18. September 2026
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AEG
Gliederung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz § 6*) Allgemeines
§ 12 § 12*) Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
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