§ 17 8 . Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
In Kraft seit 22. Februar 2017
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ADG
Gliederung
7. Abschnitt Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union § 16*) Informationsverpflichtung
§ 17 8 . Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017
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