ADG
Gliederung
6. Abschnitt Antidiskriminierungsstellen § 11*) Antidiskriminierungsstellen
§ 15 § 15*) Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.
(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021, 40/2023
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