§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
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