JKAG
Vorwort/Präambel
(1) Die Jagdkartenabgabe je Jagdjahr (1. April bis 31. März) beträgt:
| 1. je Jagdkarte | 38,40 |
| 2. je ermäßigter Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals | 18,20 |
(2) Die Jagdkartenabgabe für die Ausstellung von Jagdgastkarten beträgt:
| 1. mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer | 23,10 |
| 2. mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer | 57,30 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013, LGBl. Nr. 84/2026
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Jagdkartenabgabe zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Juli 2026. Die Abgabe vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert. Die sich aus den Berechnungen ergebenden Abgabenhöhen sind auf volle 10 Cent Beträge kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Diese Verordnungen treten jeweils mit 1. Jänner in Kraft und gelten ab dem, im Jahr des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung beginnenden Jagdjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2026
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a) je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens S 340,–
b) je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen S 2.600,–
c) sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals S 160,–
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
a) mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer S 200,–
b)
(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 4 mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Abgabenanpassungsgesetzes 2026, LGBl. Nr. 84/2026, treten § 1 und § 1a mit 1. September 2026 in Kraft; § 1 gilt erstmals für das mit 1. April 2027 beginnende Jagdjahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013, LGBl. Nr. 84/2026