§ 99 § 99
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013.
§ 61b WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 61b § 61b
…fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 . (3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter…
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